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AUFTEILUNG DER KOSTEN ZWISCHEN EIGENTÜMER UND MIETER

In einem Mietverhältnis ist es oft nicht einfach
zu verstehen, wer welche Kosten tragen
muss: der Mieter oder der Vermieter bzw. der
Eigentümer.
Das italienische Gesetz sieht folgende einfache
Regel vor: Der Mieter muss alle ordentlichen
Kosten tragen und der Eigentümer die außerordentlichen.
Da der Vermieter meist der Eigentümer
einer Wohnung ist, wird im Folgenden
stets von Eigentümer gesprochen.
Gemäß Gesetz Nr. 392 aus dem Jahr 1978 hat
der Mieter die Kosten für die Reinigung, die
ordentliche Instandhaltung z.B. des Liftes, für
Strom, Wasser, Heizung, Klimaanlage und, so
vorhanden, 90% der Kosten für den Pförtner
tragen. Der Eigentümer hat hingegen die
Kosten der außerordentlichen Verwaltung zu
tragen.
Trotz dieser Regelung, ist es manchmal
schwierig zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Ausgaben zu unterscheiden und
damit festzustellen, wer am Ende nun diese
Ausgaben zu tragen hat. Hier kann manchmal
die Rechtsprechung hilfreich sein. So hat
der italienische Kassationshof erst kürzlich
entschieden, dass z.B. die Kosten für die Renovierung
der Außenfassade eines Mehrfamilienhauses
vom Eigentümer zu tragen sind, da
diese Aufgabe der außerordentlichen Verwaltung
zuzuordnen ist.
Zur Vermeidung von Missverständnissen und
Unsicherheiten ist es ratsam, die Kostentragungspflicht
im Mietvertrag ausdrücklich zu
regeln, wobei zwischen den Kosten der Miteigentümergemeinschaft
und jenen der Wohnung
selbst zu unterscheiden ist.
Kosten der Miteigentümergemeinschaft:
Grundsätzlich bleibt der Eigentümer der
Miteigentümergemeinschaft gegenüber zur
Zahlung dieser Kosten wie z.B. Reinigung des
Treppenhauses und Wartung des Aufzuges,
verpflichtet, er kann aber diese Kosten der
ordentlichen Verwaltung auf den Mieter umlegen.
Zu diesem Zwecke ist der Eigentümer
verpflichtet, eine ordentliche Abrechnung dieser
Nebenkosten zu erstellen und dem Mieter
zu übersenden. Dieser ist verpflichtet, innerhalb
von 2 Monaten ab Erhalt der Abrechnung
zu zahlen, hat aber das Recht, zuvor alle
entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen,
einzusehen und so die Abrechnung zu überprüfen.
Kosten der Wohnung:
Was die Unterhaltung der Wohnung selbst
betrifft, so muss der Mieter die Kosten der
ordentlichen Reparaturen, die durch die gewöhnliche
Abnutzung der Wohnung entstehen,
tragen, wie z.B. Wartung der Gastherme,
Erneuerung der Fußböden, Weißeln der Wände
und Decken.
Was hingegen der außerordentlichen Verwaltung
unterliegt und was mit dem Alter des
Gebäudes zusammenhängt, muss der Eigentümer
auf seine Kosten reparieren lassen. Hierunter
fallen auch unvorhersehbare Schäden,
die nicht vermieden werden können, wie z.B.
Schäden, die durch ein Erdbeben entstehen.
Oft ist es leider sehr schwierig zu entscheiden,
ob ein Schaden durch die gewöhnliche Benutzung
des Mietobjekts oder durch das Alter des
Gebäudes entstanden ist.
Bei einer Reparatur, deren Kosten zu Lasten
des Eigentümers gehen, muss der Mieter die
Reparaturbedürftigkeit dem Eigentümer umgehend
mitteilen. Handelt es sich um eine
eilbedürftige Reparatur, die keinen Aufschub
duldet, kann diese der Mieter selbst durchführen
oder durchführen lassen und kann dann
vom Eigentümer dien Erstattung der Kosten
verlangen.

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