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“CERTIFICATO DI ABITABILITA” EINER IMMOBILIE – WAS HAT SICH GEÄNDERT?

Das von der Gemeinde erteilte “certificato di agibilità”, also die Benutzbarkeits-/Bewohnbarkeitserklärung einer Immobilie war immer ein wichtiges Dokument. Bisher sah die italienische Rechtsordnung vor, dass es Aufgabe der Gemeinden war, nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Hygiene, Energieeinsparung, Konformität mit dem eingereichten Bauplan zu prüfen und dann das “certificato di abitabilità” auszustellen. Mit dem Gesetzesdekret d.lgs. Nr. 222/2016 hat sich das ab 11. Dezember 2016 geändert. Nun wird der hierfür gesetzlich ermächtigte Fachmann z.B. der Bauleiter, Architekt, Ingenieur usw. direkt selbst erklären, dass die entsprechenden Bedingungen und Konformitäten vorliegen. Hierfür gibt es jetzt die “segnalazione certificata per l’agibilità”, also eine zertifizierte Selbsterklärung. Die Gemeinden hatten bis zum 30.06.2017 Zeit, die entsprechenden Standardformulare bereitzustellen. Vorgelegt wird die zertifizierte Selbsterklärung zusammen mit allen erforderlichen Bescheinigungen zu Anlagetechnik (auch vonseiten der Installationsfirma), Gebäudestruktur, Kataster (es müssen die Daten in Bezug auf die bereits erfolgte Aktualisierung im Kataster angegeben werden), Statik usw. direkt vom hierfür ermächtigten Fachmann und zwar innerhalb von 15 Tagen nach Bauabschluss. Die zertifizierte Selbsterklärung ist in den gleichen Fällen wie vorher also z.B. Neubau, Wiederaufbau, Erhöhung usw. notwendig und kann auch für die teilweise Benutzbarkeit von Gebäuden eingereicht werden. Wer den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweg nicht einhält, riskiert eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe.

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