Sie möchten in Ihrem Auto eine kleine Kamera auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt alles aufzeichnet, installieren? Dies könnte vielleicht im Falle eines Unfalls nützlich sein, aber die Frage ist: Ist das in Italien genehmigt? Stellt es keinen Verstoß gegen das italienische Datenschutzrecht dar? Im Allgemeinen ist das Sammeln, die Registrierung, die Aufbewahrung und Verwendung von Bildern eine Verarbeitung von personenbezogener Daten (bzw. von jeglichen Informationen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person, auch indirekt, als Bezug auf eine jegliche andere Information) auf der Basis der italienischen Gesetzesverordnung Nr. 196 des Jahres 2003 (sog. Codice della Privacy). Die Verarbeitung von Daten durch natürliche Personen zu einem ausschließlich privaten Zweck unterliegt der Anwendung des sog. „codice della privacy“ nur dann, wenn die Daten für eine systematische Mitteilung oder für deren Verbreitung bestimmt sind. Deshalb scheint die Benutzung von Dashcams – auch wenn aktuell eine spezifische Gesetzgebung fehlt – derzeit innerhalb dieser Grenzen erlaubt zu sein, also wenn sie nur von natürlichen Privatpersonen zu privaten Zwecken benutzt werden, ohne dass die Daten systematisch an Dritte weitergegeben werden. Aber angesichts der Möglichkeit einer Verletzung der Privatsphäre durch dieses Instrument, ist es wahrscheinlich, dass in Zukunft spezifische Regelungen eingeführt werden. Es darf nicht vergessen werden, dass das unerlaubte Sichverschaffen von Nachrichten oder Bildern in Bezug auf die Privatsphäre im Domizil von Dritten mittels optischer und akustischer Aufnahmegeräte eine Straftat darstellt. Eventuelle Aufnahmen müssen also auf jeden Fall Örtlichkeiten zum Gegenstand haben, die, auch wenn es sich um private Aufenthaltsorte handeln sollte, von außen frei sichtbar sind.