Seit einigen Jahren gibt es auch in Italien ein mit den “Flensburger Punkten” vergleichbares Punktesystem bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Es ist allerdings anders konzipiert als das deutsche Punktesystem, nämlich gerade anders herum. Die Punkte werden nicht addiert, sondern sie werden von einem anfänglichen Punkteguthaben von 20 Punkten jeweils abgezogen. Zusätzlich zu den Punkten gibt es, wie in Deutschland, die für die jeweilige Verkehrsordnungswidrigkeit vorgesehene Geldstrafe.
Grundsätzlich werden die in Italien erworbenen Strafpunkte nicht auf den deutschen oder österreichischen Führerschein übertragen, dennoch besteht durchaus die Möglichkeit, ab einer bestimmten Punktezahl ein Fahrverbot für Italien auferlegt zu bekommen, denn das italienische Punktesystem wird seit Jahren auch auf ausländische Kraftfahrer angewandt. Die in Italien erworbenen Punkte haben jedoch keinen Einfluss auf das deutsche Punktesystem.
Für italienreisende Ausländer bedeutet der Verlust von 20 Punkten ein Fahrverbot in Italien gemäß folgender Staffelung:
-Verlust innerhalb eines Jahres Fahrverbot für 2 Jahre
-Verlust innerhalb von 2 Jahren Fahrverbot für 1 Jahr
-Verlust innerhalb von 2 – 3 Jahren Fahrverbot für 6 Monate
Das anfängliche Punktekonto besteht aus 20 Punkten. Je nach Verstoß werden 1 – 10 Punkte abgezogen.
So gibt es z. B. folgende Punkte:
-Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h bis 40 km/h 3 Punkte
-Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h bis 60 km/h 6 Punkte
-Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h und mehr 10 Punkte
Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend.
Fährt man zwei Jahre lang hintereinander ohne Verstoß, so bleibt es bei der anfänglichen Punkteanzahl von 20 Punkten. Autofahrer, welche für mindestens zwei Jahre die gesamte Punktzahl beibehalten haben, bekommen jeweils 2 Punkte dazu. Das auf diese Weise, also durch korrektes Verhalten im Straßenverkehr, erworbene Guthaben kann maximal 30 Punkte umfassen.
Abgezogene Punkte können, ähnlich wie in Deutschland, durch Teilnahme an spezifischen Kursen in autorisierten Fahrschulen oder Verkehrsämtern wiedererlangt werden. Voraussetzung ist das erfolgreiche Absolvieren einer Abschlussprüfung.