Hat ein Endverbraucher, also kein Unternehmer, eine mangelhafte Ware, d.h. ein Produkt mit einem Fehler gekauft, so hat er in Italien nach der Gesetzesverordnung Nr. 206 aus dem Jahr 2005, dem sogenannten Verbraucherschutzgesetz, folgende rechtliche Möglichkeiten.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die vertraglich vereinbarte Sache zu übergeben. Es wird vermutet, dass der Kaufgegenstand der vertraglichen Vereinbarung entspricht, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. wenn die Sache für die gewöhnliche Nutzung von Sachen gleicher Art eignet;
2. wenn sie den Beschreibungen des Verkäufers entspricht und sie dem vom Verkäufer benutzten Musterexemplar entspricht;
3. wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache unter Berücksichtigung der Natur der Sache und den Zusicherungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung und bei der Kennzeichnung der Ware, erwarten kann;
4. wenn sie zu einem vom Käufer gewünschten Gebrauch geeignet ist, der Verkäufer hiervon Kenntnis erhalten diese Eigenschaft zugesichert hat.
Ist die Sache mangelhaft, d. h. sie erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht, so kann der Verbraucher nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, es sei denn dies ist dem Verkäufer objektiv unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Das Gesetz sieht zwei weitere Möglichkeiten nach Wahl des Käufers zu, nämlich die
Kaufpreisminderung oder den Rücktritt vom Vertrag, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) die Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Ware ist unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden;
b) der Verkäufer hat die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht in einer angemessenen Zeit durchgeführt;
c) die Nachbesserung (Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung) ist fehlgeschlagen, d. h. Hat nicht zu dem erwünschten Erfolg geführt.
Der Verkäufer haftet für den Sachmangel zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Der Sachmangel muss innerhalb von zwei Monaten nachdem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat dem Verkäufer gegenüber angezeigt werden. Die Mängelanzeige ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer den Mangel gekannt und arglistig verschwiegen hat.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in Italien kein Recht auf Rückgabe oder Tausch der Ware im Falle der sogenannten “Kaufreue” gibt, wenn also die Ware mangelfrei ist, der Käufer die Sache jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr behalten möchte, es sei denn es handelt sich um einen Kaufvertrag, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z.B. über das Internet oder außerhalb von Geschäftslokalen abgeschlossen wurde.
Selbstverständlich steht es auch in Italien dem Verkäufer frei, die mangelfreie Ware aus Kulanz umzutauschen oder zurückzunehmen. Ein Recht hierauf gibt es aber nicht.