Gemäß der italienischen Gesetzesregelungen kann der Hausverwalter im Fall der Verletzung der Hausordnung zu Lasten des schuldigen Miteigentümers eine Geld-buße bis zu 200 € und im Wiederholungsfall bis zu 800 € anwenden. Die Geld-summe fließt in den Fond, über den der Hausverwalter für ordentliche Ausgaben verfügt. Die Möglichkeit der Auferlegung einer Geldbuße muss jedoch in der Hausordnung vorgesehen sein.
Aber wie geht das vor sich? Wie kann das angewandt werden? Generell ist es der Hausverwalter, der die Aufgabe hat, für die Einhaltung der Hausordnung vonsei-ten der Miteigentümer, aber auch vonseiten Nutznießern, von Mietern mit Miet-vertrag (zu kommerziellen- oder zu Wohnungszwecken) oder von in der Wohnung mit einem Leihvertrag lebenden Personen zu sorgen. Der Hausverwalter könnte also in Vertretung der Interessen der Hausgemeinschaft gegen den fraglichen Mit-eigentümer mittels informellen und formellen schriftlichen Ermahnungen je nach Schwere oder Wiederholungsfall einschreiten oder direkt vor Gericht gehen. Wenn es jedoch in der Hausordnung vorgesehen ist, kann der Hausverwalter auch Sanktionen demjenigen auferlegen, der gegen die Hausordnung verstößt. Auch wenn vor der Reform im Jahre 2012 die Rechtsprechung der Meinung war, dass der Hausverwalter, da er ja gesetzlich für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen hatte, selbstständig also ohne Genehmigung durch die Eigentümerver-sammlung agieren konnte, legt nun das Gesetz fest, dass die Anwendung der Sanktion in der Eigentümerversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindes-tens der Hälfte des Anlagenwertes und der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden muss. Falls die ursprüngliche Hausordnung diese Möglichkeit nicht vor-sieht, kann sie jederzeit mit der gesetzlich vorgesehenen Stimmenmehrheit geän-dert werden, um eine entsprechende Klausel hinzuzufügen.
Sollte ein Miteigentümer die Geldbuße nicht bezahlen, kann der Hausverwalter vor Gericht gehen und ein vollstreckendes Urteil erwirken.