Die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins (auf Italienisch “conversione della patente di guida estera”) durch die Ersetzung mit einem italienischen Führerschein ist – wenn der Führerschein in einem Land aus dem EU-Raum ausgestellt worden ist – nur dann vorgeschrieben, wenn der Inhaber den Wohnsitz nach Italien verlegt hat und folgende Voraussetzungen bestehen. Die in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerscheine sind den italienischen Führerscheinen grundsätzlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass der Inhaber eines europäischen Führerscheins, welcher die in Italien vorgeschriebenen Gültigkeitsdauern (von 10 oder 5 Jahre je nach Führerscheinklasse) respektiert, damit bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer fahren darf. Erst danach muss er zu der -für den Ort seines Wohnsitzes – zuständigen Kfz- Zulassungsstelle („Ufficio della Motorizzazione Civile”) gehen und die Umschreibung seines ausländischen Führerscheins beantragen. Wer jedoch einen Führerschein ohne Gültigkeitsdauer besitzt, muss seinen Führerschein innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Wohnsitzes umschreiben lassen. Man beachte, dass nicht nur diejenigen, die eine „residenza anagrafica“ in Italien bei der Gemeinde beantragt haben, diesen Vorschriften unterliegen, sondern z.B. auch diejenigen die in Italien gewöhnlich (das bedeutet gesetzlich über 185 Tage im Jahr) wohnen und somit eine sog. “residenza normale” erworben haben. Wer es möchte, kann natürlich die Umschreibung auch vor den oben genannten Ablauffristen beantragen. Im allgemeinen, da die italienischen Vorgaben nicht nur in Bezug auf Gültigkeitsdauer sondern auch in Bezug auf ärztliche Kontrolle eingehalten werden müssen, ist es im Zweifel sicherlich ratsam, sich an das obengenannte zuständige Amt “Ufficio Motorizzazione Civile” zu wenden, um auf die jeweiligen persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Informationen zu bekommen.