Seit wenigen Jahren gibt es in Italien
die Möglichkeit, solche Gelegenheitstätigkeiten
wie die des Gärtners,
Babysitters oder Hausmeisters mittels
sogenannter Voucher, das heißt einer
Art von Vergütungsscheinen, korrekt
abzuwickeln und zu bezahlen.
Artikel 70-73 der Gesetzesverordnung
Nr. 276 vom 10.09.2003 sehen vor,
dass jedes Beschäftigungsverhältnis,
dessen Verdienst pro Beschäftigten
im Kalenderjahr EUR 5.050,00 netto
(bei Bezug von Arbeitslosengeld
EUR 3.030,00) nicht überschreitet,
eine sogenannte Gelegenheitstätigkeit
darstellt, die der Begründung eines ordentlichen
Arbeitsverhältnisses nicht
bedarf. Grundsätzlich handelt es sich
bei jeder Beschäftigung in dem vorgenannten
finanziellen Rahmen um eine
solche Gelegenheitsbeschäftigung.
Diese muss direkt dem Auftraggeber
bzw. Nutzer gegenüber und ohne Einschaltung
eines Vermittlers durchgeführt
werden.
Jeder, der eine solche Gelegenheitsarbeit
durchführen lassen will, muss
vor Beginn dieser Beschäftigung bei
einem hierfür zuständigen Vertragshändler
(INPS = das nationale italienische
Sozialversicherungsinstitut,
Banken, Postämtern und Tabakläden)
einen oder mehrere Voucher kaufen.
Mindestens 48 Stunden vor Beginn
der eigentlichen Tätigkeit muss sodann
der Auftraggeber den Beschäftigungsbeginn
auf der Internetseite des
INPS (www.inps.it) unter Angabe der
Steuernummer des Arbeiters anmelden.
Dies ist nur online möglich.
Nach der Beendigung der Gelegenheitsarbeit
erhält der Arbeiter vom
Auftraggeber die entsprechende Anzahl
von Voucher, welche er sodann
bei einem der vorgenannten Vertragshändler
zur Bezahlung vorlegen muss.
Momentan entspricht der Nominalwert
eines Vouchers EUR 10,00. Der
Vertragshändler zahlt dem Gelegenheitsarbeiter,
der den Voucher vorlegt,
den entsprechenden Gegenwert, wobei
er die Meldedaten und die Steuernummer
des Arbeiters registriert
und 13 % an das INPS, 7 % an das das
INAIL, das nationale Versicherungsinstitut
für Arbeitsunfälle, abführt und 5
% Verwaltungskosten für sich einbehält.
Der Gelegenheitsarbeiter erhält
also von einem Voucher im Wert von
EUR 10,00 brutto insgesamt EUR 7,50 netto.
Sollte ein Voucher nicht gebraucht
werden, so kann dieser, allerdings
ausschließlich am Sitz der jeweiligen
Provinz, zurückgegeben werden, wobei
hierbei die 5 % Verwaltungskosten
einbehalten werden, also lediglich
EUR 9,50 zurückgezahlt werden.
Im Falle des Verlusts oder Diebstahls
eines Voucher ist der Auftraggeber
oder der Gelegenheitsarbeiter
verpflichtet, eine entsprechende Anzeige
zu erstatten. Der Voucher kann sodann
annulliert und durch einen neuen
ersetzt werden.