Die Beschränkungen im Zahlungsverkehr mit Bargeld wurden in Italien unter anderem eingeführt, um die moderneren Zahlungssysteme wie Banküberweisungen, Zahlung per Kreditkarten, online-Banking und sonstige Zahlungen mittels elektronischer Datenübertragung voranzutreiben.
Das italienische Gesetz hat außerdem einige Regelungen eingeführt, um dem Phänomen der Geldwäsche entgegenzuwirken.
Insbesondere verbietet Artikel 49 der Gesetzesverordnung Nr. 231 des Jahres 2007 Barzahlungen ab einen Betrag von 1.000 €. Möchte man also ein Geschäft ab 1.000 € abwickeln, muss die Zahlung elektronisch oder über die Bank, Post, oder ein anderes Finanzinstitut erfolgen.
Es ist auch verboten, einen Zahlungsbetrag in mehrere Teilbeträge aufzusplitten, wenn in der Summe die Schwelle von 999,99 € überschritten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einer Geldstrafe von 1% bis 40% der Summe, die man gezahlt hat, mindestens jedoch mit einer Geldstrafe von 3.000 € geahndet, wobei beide Partein gleichermaßen bestraft werden.
Falls die Bargeldzahlung einen Betrag von €50.000 übersteigt, wird die Mindestgeldstrafe verfünffacht.
Ungeachtet dessen bleibt das abgeschlossene Rechtsgeschäft aber zivilrechtlich gültig.
Eine Ausnahme gibt es nur für Nicht – EG – Bürger, für die unter bestimmten Bedingungen ein höheres Limit von €15.000 vorgesehen ist.