Nach dem im Jahre 2012 eingeführten Artikel 1122 bis des italienischen Zivilgesetzbuches ist grundsätzlich keine Genehmigung von den Miteigentümern nötig, um eine Photovoltaik-Anlage für privaten Gebrauch auf den gemeinschaftlichen Flächen einschließlich der Dachterrasse einer Wohnanlage (also in einem italienischen “condominio”) zu installieren. Was muss dennoch beachtet werden, wenn Sie sich dazu entschließen, Photovoltaik-Module zu Ihrem privaten Gebrauch in Ihrem “condominio” installieren zu lassen? Was können die Miteigentümer tun, falls Sie eigentlich nicht einverstanden sind?
Wer in einer Wohnanlage eine PV-Anlage zu seinem privaten Zweck installieren will, muss nur eine Mitteilung an den Hausverwalter geben, wenn für die Installation Änderungen an den gemeinschaftlichen Teilen erforderlich sind. Darin muss angegeben werden, welcher Eingriff vorgesehen ist und wie dieser in Bezug auf die Installation durchgeführt werden soll; hierzu kann ein Plan (auch in Form eines Schemas) beigelegt werden, der zeigt, wo die gewollte PV-Anlage installiert werden soll. Außerdem muss der Miteigentümer, der der Photovoltaikanlage installieren will, auch die Einschränkungen laut italienischem Zivilgesetzbuch einhalten, wonach der Bestimmungszweck des gemeinschaftlichen Gutes nicht verändert und den anderen Miteigentümern die ihnen zustehende Benutzung des gemeinschaftlichen Gutes nicht behindert werden darf.
Die Eigentümerversammlung und damit die Miteigentümer können andererseits nicht einfach die Installation ablehnen; die Eigentümerversammlung kann nur alternative Möglichkeiten der Durchführung des Eingriffes und geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben oder die Durchführung der Arbeiten von einer angemessenen Garantie für eventuelle Schäden abhängig machen; sie kann auch den Gebrauch der restlichen gemeinschaftlichen Flächen neu aufteilen, wobei die bereits vorgesehenen und bestehenden Nutzungen zu berücksichtigen sind. Sollte also die Eigentümerversammlung einem Miteigentümer die Möglichkeit der Installation einer Photovoltaikanlage zum privaten Gebrauch verweigern, obwohl das gemeinschaftliche Gut nicht verändert wird und die Rechte der Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden, könnte unter Umständen und wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, der Beschluss angefochten werden.