Mit Gesetz Nr. 120 aus dem Jahre 2010 wurde die italienische Straßenverkehrsordnung, Gesetz Nr. 285 von 1992, abgeändert und es wurden verschiedene Vorschriften bezüglich des Tierschutzes eingeführt. Diese neuen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung wurden mit dem Ministerialerlass Nr. 217 von 2012 umgesetzt.
Zunächst wurde Artikel 177 Abs. 1 abgeändert und die Notlage eines Tieres mit jener eines Menschen gleichgestellt, sodass z. B. die Vorschriften über akustische und optische Signale (blaues Blinklicht/Lichthupe und Einsatzhorn), die zunächst nur für Krankenwagen oder für Krankentransporte bei einem akuten Notfall mit einem privaten Fahrzeug vorgesehen waren, nun auch für den Notfall eines Tieres gilt. In Artikel 189 der Straßenverkehrsordnung wurde der Absatz. 9-bis eingefügt, der eine Geldstrafe für unterlassene Hilfeleistung Tieren gegenüber, die bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden, anordnet.
Es kann also sehr kostspielig werden, ein Tier anzufahren und dann nicht die notwendigen Schritte zur Hilfeleistung einzuleiten und dies gilt nicht nur für den Unfallverursacher!
Im Besonderen gilt:
Wer einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, hat unverzüglich anzuhalten und wenn hierbei ein Tier verletzt wurde, hat er jede geeignete Maßnahme zu ergreifen, um dem verletzten Tier Hilfe zu leisten. Ein Verstoß hiergegen wird mit einer Geldstrafe von 389,00 EUR bis 1.559,00 EUR geahndet.
Die selbe Pflicht trifft jeden anderen Unfallbeteiligten, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat. Ein Verstoß hiergegen wird allerdings mit einer geringeren Geldstrafe, und zwar von 78,00 EUR bis 311,00 EUR, geahndet.
Bitte beachten Sie, dass der Tierbegriff sehr weit gefasst wird: Es sind alle Tiere geschützt, wie z. B. Haustiere, Nutztiere, Berufstiere oder Tiere unter Arten- bzw. Naturschutz.