Bis vor Kurzem musste ein Ehepaar
in Italien drei Jahre lang
warten bis es sich endgültig scheiden
lassen konnte. Also zuerst musste
man bei Gericht die Trennung beantragen
und dann konnte man erst
nach drei Jahren die Scheidung
beantragen. Während der Trennungszeit,
spatium deliberandi (lat.)
genannt, konnten die Ehegatten es
sich noch überlegen, eventuell wieder
zusammenzukommen ohne
wieder heiraten zu müssen!
Mit Gesetz Nr.55 vom 6 Mai 2015
wurde diese Trennungszeit nun
verkürzt, aber nicht, wie manche erwartet
haben, ganz abgeschafft.
Schon im Jahre 2014 hatte der italienische
Gesetzgeber beabsichtigt, das
Verfahren auch zur Entlastung der
Gerichte zu vereinfachen und hatte
vorgesehen, dass in manchen Fällen
(z.B. bei einer kinderlosen Ehe) eine
Ehe entweder durch den Standesbeamten
oder durch Rechtsanwälte
unter Vorlage einer Scheidungsvereinbarung,
welche die Parteien, vertreten
durch Rechtsanwälte, getroffen
haben, geschieden werden kann,
wobei es allerdings bei der dreijährigen
Trennungszeit bleiben sollte.
Diese Zeit wurde eben nun verkürzt.
Die gerichtliche Trennungszeit beträgt
jetzt nur noch zwölf Monate
und verkürzt sich auf sechs Monate,
wenn beide Ehegatten mit der Trennung
einverstanden sind. Aber die
Trennung muss jedenfalls gerichtlich
festgestellt werden.
Diese neue Regelung gilt seit Inkrafttreten
des Gesetzes für alle
Ehescheidungen, auch wenn die
Ehetrennung noch nach altem
Recht beantragt worden ist.
Obwohl das gesamte System der
Ehescheidungen in Italien in den
letzten 2 Jahren sehr vereinfacht
wurde, ist es in Österreich und in
Deutschland immer noch einfacher!
In Deutschland z.B. reicht es für eine
Scheidung aus, wenn nachgewiesen
werden kann, dass das Ehepaar
tatsächlich bereits seit einem Jahr
getrennt lebt ohne dass es hierfür
einer gerichtlichen Feststellung bedarf.
Im Prinzip genügt es, wenn
beide Ehegatten übereinstimmend
erklären, seit einem Jahr getrennt zu
leben, während in Italien die einfache
tatsächliche Trennung ohne
gerichtliche Feststellung keine juristischen
Folgen hat. Hier ist immereine gerichtliche und damit offizielle
Trennung erforderlich.
In Österreich ist eine räumliche
Trennung des Ehepaares nicht unbedingte
Voraussetzung für die Ehescheidung,
denn es reicht aus, dass
die Ehegatten übereinstimmend
erklären, dass die Ehe seit mehr als
sechs Monaten unheilbar zerrüttet
ist.
Nämliches gilt für das in Österreich
neben der einvernehmlichen Scheidung
noch geltende Verschuldensprinzip.
Ein Antrag auf Scheidung
aufgrund eines die Ehe zerstörenden
Verhaltens des anderen Ehegatten
erfordert ebenfalls keine räumliche
Trennung der Ehegatten, vielmehr
kann der Scheidungsantrag sofort
gestellt werden.