Da heutzutage immer mehr Geschäfte auch für kleine Beträge die Zahlung mit Karte, Bancomat oder Kreditkarte akzeptieren, kann es passieren, dass man gar kein Bargeld mitnimmt und sich auf die elektronische Zahlung verlässt.
Aber kann sich ein Geschäft weigern, die Kartenzahlung anzunehmen?
Schon seit längerer Zeit müssen alle Geschäfte, sowie Freiberufler, ein Gerät für die elektronische Zahlung (z.B. POS-Banking, Point of Sale – Elektronische Kasse) haben. Diese Vorschrift wurde durch Art. 15, D.L. Nr. 179 / 2012 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 221/2012, geändert durch das Gesetz Nr. 208/2015) im Rahmen des Kampfes gegen Steuerhinterziehung eingeführt. Es wurde aber bis heute noch keine spezifische Strafe für den Fall vorgesehen, dass sich der Verkäufer weigert eine elektronische Zahlung vorzunehmen und eine Barzahlung verlangt. Aus diesen Grund hatte das italienische Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung (MISE – Ministero dello sviluppo economico) ein Dekret vorgeschlagen, um eine solche Strafe einzuführen. Dieses wurde jedoch Anfang Juni vom italienischen Staatsrat (Consiglio di Stato) als verfassungswidrig erklärt. Das Dekret hätte nämlich vorgesehen, dass Artikel 693 des italienischen Strafgesetzbuches (codice penale) auch in diesem Fall anwendbar sei. Nach diesem Artikel wird jeder mit einer Geldstrafe von 30 € bestraft, der sich weigert gesetzlich gütige Geldstücke/Münzen gemäß ihrem jeweiligen Wert anzunehmen („Chiunque rifiuta di ricevere, per il loro valore, monete aventi corso legale nello Stato, è punito con la sanzione amministrativa di € 30”).
Das bedeutet, dass es heute immer noch keine Strafe für Geschäfte gibt, die eine Kartenzahlung nicht akzeptieren.