Wir alle kennen die Situation: man wird vielleicht von einem Callcenter angerufen oder ein Vertreter kommt ins Haus. Das Angebot für den Kauf einer Ware oder für den Abschluss eines Vertrages mit einem Stromanbieter scheint interessant zu sein. Man stimmt zu. Nach ein paar Tagen aber will man aus irgendwelchen Gründen wieder zurücktreten. Geht das? Gemäß dem italienischen Verbraucherschutzgesetz inbezug auf Fernabsatzverträge, also auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sowie in bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist der Unternehmer verpflichtet, klar seine Identität anzugeben sowie wesentliche zahlreiche im Gesetz aufgelistete Informationen zu Produkt bzw. Dienstleistung, zu Zahlungsart, Widerrufsrecht und Gewährleistung zu geben. Alle Pflichtinformationen muss der Verbraucher schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger in deutlich gestaltener Form erhalten. Was das Widerrufrecht betrifft, kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe eines Grundes (man spricht deshalb auch vom Recht auf Meinungsänderung) den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben. Wurde man über das Widerrufrecht nicht informiert, verlängert sich diese Frist auf 12 Monate. Der Beweis über die Ausübung des Widerrufrechts steht dem Verbraucher zu, doch reicht gesetzlich jede ausdrückliche Widerrufserklärung des Verbrauchers (telefonisch, per E-Mail, Brief, Fax etc.). Der Verbraucher löst also mithilfe einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme von dem Grundsatz, wonach Verträge für beide Seiten verbindlich sind, durch einseitige Erklärung den geschlossenen Vertrag auf. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) ist nicht abdingbar, es kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Ziel dieser Sonderregelung ist, die Verbraucher in bestimmten besonders gefährlichen Situationen zu schützen: im Fall der Fernabsatzverträge besteht Gefahr, dadurch dass der Verbraucher nicht in der Lage ist, die Ware oder die Leistung zu sehen und deren Eigenschaften bzw. Qualität zu schätzen, während in Außergeschäftsraumverträgen die Gefahr des typischen “Überraschungeffekts” besteht.