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PASSAGIERRECHTE IM LUFTVERKEHR

Hatte Ihr Flug schon mal Verspätung oder ist gar annulliert
worden? Seit einigen Jahren gibt es nun die Verordnung Nr.
261/2004 EU, die im Bereich des Luftverkehrs Maßnahmen der
Gemeinschaft zum Schutz der Fluggastrechte gemeinschaftlich
regelt, insbesondere bei Annullierung und großen Verspätungen
im Luftverkehr. Hier die wichtigsten Punkte.
Die Verordnung gilt für Passagiere, die einen Flug von einem
Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten oder wenn der Flug
von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt
wird, aber in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines
Mitgliedstaates beginnt, es sei denn der Fluggast hat in diesem
Drittstaat bereits eine Entschädigung erhalten.
Um Rechte nach dieser Verordnung geltend machen zu können,
muss der Passagier folgende Voraussetzungen erfüllen: er muss
eine bestätigte Buchung vorweisen und muss sich spätestens 45
Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung beim
Check-In- Schalter einfinden; oder der Fluggast wurde von
einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem
gebuchten Flug auf einen anderen Flug verlegt, wobei es nicht
auf den Grund der Verlegung ankommt. Vorgesagtes gilt nicht,
wenn der Flug gestrichen wurde.
Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu
einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht
unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für
Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von
einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden.
Bei der Annullierung eines Fluges kann der Passagier
zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen: vollständige
Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen
verbunden mit dem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühesten
Zeitpunkt; anderweitige Beförderung zum Endziel zum
frühestmöglichen Zeitpunkt; oder anderweitige Beförderung zum
Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem
späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes vorbehaltlich
verfügbarer Plätze.
Unabhängig davon hat der Fluggast folgende Rechte: Kostenlose
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
Wartezeit; zwei unentgeltliche Telefongespräche oder
Übermittlung von Nachrichten via Telex, Fax oder E-Mail; und,
wenn der neue Flug für den folgenden Tag vorgesehen ist, hat
das ausführende Luftfahrtunternehmen den Passagier kostenlos
in einem Hotel unterzubringen und den Transport von und zum
Flughafen zu organisieren.
Außerdem hat das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast eine
Ausgleichszahlung zwischen 250,00 EUR bis 600,00 EUR,
abhängig von der Flugentfernung, zu zahlen. Das
Luftfahrtunternehmen ist jedoch unter folgenden Umständen nicht
verpflichtet eine Ausgleichszahlung zu leisten: wenn es
nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären. Oder wenn der Passagier von der Annullierung
des Fluges informiert wurde, wobei es hier wiederum
verschiedene Fälle gibt. Er wurde mindestens 2 Wochen vor der
planmäßigen Abflugszeit informiert; oder mindestens 7 Tage vor
der planmäßigen Abflugszeit verbunden mit einem Angebot zur
anderweitigen Beförderung, das es dem Fluggast ermöglicht,
nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit
abzufliegen und sein Endziel höchstens 4 Stunden nach der
planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen; oder er wurde über die
Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit
unterrichtet und er erhielt ein Angebot zur anderweitigen
Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor
der planmäßigen Abflugszeit abzufliegen und das Endziel
höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
erreichen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt die
Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.
Auch bei Verspätung der Abflugszeiten ist das ausführende
Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Passagieren kostenlos
Speisen und Getränke in angemessenem Verhältnis zur
Wartezeit anzubieten und unentgeltlich zwei Telefongespräche
oder die Übermittlung von zwei Nachrichten per Telex, Fax oder
E-Mail zu ermöglichen. Diese Rechte ab Verspätungen von 2, 3
oder 4 Stunden entstehen je nach der zurückzulegenden
Entfernung des gebuchten Fluges. Wenn die Verspätung
mindestens 5 Stunden beträgt, kann der Fluggast unter
denselben Möglichkeiten wie bei der Annullierung des Fluges
(siehe oben) wählen. Wenn der Abflug um mindestens einen Tag
verschoben wurde, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen
den Fluggast kostenlos in einem Hotel unterbringen und für den
Transfer von und zum Flughafen organisieren.
Handelt es sich bei dem gebuchten Flug um einen Teil einer
Pauschalreise, so stehen ihm ebenfalls die vorgenannten Rechte
gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu. Hiervon
unberührt bleiben die Rechte des Fluggastes gegenüber seinem
Reiseveranstalter aus der Pauschalreise. Diese kann er im Falle
der Nichterfüllung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen
gegenüber dem Reiseveranstalter, der grundsätzlich die Haftung
gegenüber dem Gast hat, geltend machen. Dieser haftet auch für
die Nichterfüllung seiner eigenen Dienstleister einschließlich der
Luftfahrtunternehmen.

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