Menu Chiudi

PATIENTENVERFÜGUNG – GIBT ES DAS IN ITALIEN?

In Italien ist lange diskutiert worden, aber am 14. Dezember 2017 wurde das Gesetz vom 22. Dezember 2017, Nr. 219 zum „biotestamento“ also der Patientenverfügung in Italien verabschiedet.  Das Gesetz ist im Sinne der italienischen Verfassung, wonach keine therapeutische Behandlung ohne der freien Zustimmung der betroffenen und informierten Person begonnen bzw. fortgesetzt werden. Mit dem neuen Gesetz kann nun eine volljährige Person im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte in einer Erklärung, der sog. „Disposizione anticipata di trattamento“ abgekürzt „Dat“ seine Überzeugung und Präferenz in Bezug auf ärztliche Behandlung sowie sein Einverständnis bzw. Ablehnung gegenüber Behandlungsmethoden für den Fall einer künftigen Unfähigkeit zum Ausdruck geben. In der Erklärung wird eine volljährige Vertrauensperson ernannt, die den – sollte der Fall eintreten- aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu fähigen Patienten im Gespräch beim Arzt und dem Gesundheitswesen vertritt. Was die Form betrifft kann die Patientenverfügung zum Beispiel als öffentliche Urkunde beim Notar oder als einfache schriftliche jedoch beim Standesamt seines Wohnsitzes abgegebenen und somit beglaubigten Erklärung erstellt werden. Die Patientenverfügungen können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Patientenverfügungen werden in speziellen Registern aufbewahrt, die jedoch z.T. erst von den zuständigen Stellen eingerichtet werden müssen. Der behandelnde Arzt bzw. die verschiedenen sanitären Einrichtungen müssen sich an die Patientenverfügung halten, wobei es Ausnahmen gibt, z.B. wenn dem Gesetz widersprechende Heilmethoden gefordert werden, wenn in Einverständnis mit der Vertrauensperson neue beim Abfassen der Patientenverfügung nicht bekannte neuen Behandlungsmethoden vorliegen.

Lascia un commento

Il tuo indirizzo email non sarà pubblicato. I campi obbligatori sono contrassegnati *

Questo sito usa Akismet per ridurre lo spam. Scopri come i tuoi dati vengono elaborati.