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TIERHALTUNG IN MEHRFAMILIENHÄUSERN UND WOHNANLAGEN

Durch das Gesetz Nr. 220 aus dem Jahre 2012, in Kraft getreten am 18. Juni 2013, wurde Art. 1138 des italienischen Zivilgesetzbuches geändert.

Nunmehr ist es nicht mehr möglich, das Halten von Haustieren in der Hausordnung zu verbieten. Allerdings sind auch hier einige Regeln von den Tierhaltern zu beachten:

Grundsätzlich muss der Tierhalter die Durchgangswege und die gemeinsamen öffentlichen Räume, das sogenannte Gemeinschaftseigentum, von Verunreinigungen durch ihr Tier sauber halten. Hunde müssen an die Leine genommen werden, bei aggressiven Hunden ist der Maulkorb anzulegen.
Durch die Tierhaltung dürfen die anderen Mitbewohner der Wohnanlage nicht in ihrer Ruhe gestört oder durch Verunreinigungen und unangenehme Gerüche belästigt werden.
Gemäß Art. 2052 des italienischen Zivilgesetzbuches haftet der Tierhalter für alle, durch sein Tier verursachten Schäden: “Der Eigentümer eines Tieres oder derjenige, der sich eines solchen bedient, und letzterer beschränkt auf die Zeit des Gebrauchs, haftet für die durch das Tier verursachten Schäden, sei es, dass sich dieses in seiner Obhut befunden hat, sei es, dass es verloren gegangen oder entflohen ist, außer er weist einen Zufall nach”.
Bei gefährlichen Tieren ist deren Halter verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter abzuschließen.
Bei Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder anderweitigen Störungen durch das Tier kann der Wohnungseigentümer gemäß Art. 844 des italienischen Zivilgesetzbuches die Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtlich einfordern und gemäß Art. 700 der italienischen Zivilprozessordnung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sogar die Entfernung des Tieres aus der Wohnanlage beantragen.
Bei unerträglichem Lärm, der die Immissionsgrenzwerte überschreitet und der durch das Haustier verursacht ist, kann sich der Tierhalter gemäß Art. 659 des italienischen Strafgesetzbuches strafbar machen und riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten.