Um die Sicherheit von Gut und Personen zu schützen, werden immer mehr Videoüberwachungssysteme an Gebäuden und Wohnanlagen installiert.
Schon immer ist die Frage der Installation von Videokameras zur Überwachung von gemeinschaftlichen Bereichen einer Wohnanlage problematisch und hat in der Vergangenheit immer wieder zu Verwirrungen bei Hausverwaltern, Wohnungseigentümern und Bauherren geführt.
Mit Gesetz Nr. 220 von 2012 hat der Gesetzgeber nun eine vorherige Gesetzeslücke geschlossen und hat ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, in der Hauseigentümerversammlung über die Installation von Videoüberwachungssystemen zu beschließen. Dabei muss der Beschluss der Hauseigentümerversammlung mit einer Anzahl von Stimmen erfolgen, die die Mehrheit der Anwesenden und mindestens die Hälfte des Gebäudewertes widerspiegelt. Es ist also nicht unbedingt ein Einheitsbeschluss notwendig, um die Installation eines Videoüberwachungssystems in einer Wohnanlage (Kondominium) zu beschließen.
Falls das Videoüberwachungssystem in der Wohnanlage installiert wird, um die gemeinschaftlichen Bereiche zu überwachen, müssen alle vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen getroffen und alle Voraussetzungen eingehalten werden. Unter den verschiedenen Pflichten ist eine besonders wichtig, und zwar mūssen spezielle Hinweisschilder, dass der Bereich videoüberwacht wird, deutlich sichtbar aufgestellt werden.
Die Aufzeichnungen können außerdem nur für einen beschränkten Zeitraum, tendenziell nicht länger als 24 Stunden, aufgehoben werden. Die Videokameras dürfen nur die gemeinschaftlichen Bereiche überwachen (Zugänge, Einfahrten, Garage …), wobei die Aufnahme der Umgebung sowie Details von nicht besonderem Interesse (Straßen, Gebäude, Geschäften etc.) möglichst vermieden werden soll. Die gesammelten Daten (Videos, Fotos) müssen durch geeignete präventive Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden, die den Zugriff nur durch hierfür ermächtigte Personen ermöglichen.