Menu Chiudi

WANN HAT MAN DAS RECHT AUF UNBEFRISTETEN AUFENTHALT IN ITALIEN?

Vielleicht tragen Sie sich mit dem Gedanken für immer in Italien zu bleiben und nehmen hier ihren Wohnsitz. Ab wann haben Sie dann das Recht auf einen unbefristeten Aufenthalt?
Laut Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007, das die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, umgesetzt hat, hat der Unionsbürger das Recht auf unbefristeten Aufenthalt nach 5 Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts z.B. in Italien. Worin liegt aber der Unterschied zwischen einer “normalen ” meldeamtlichen Eintragung im italienischen Einwohnermeldeamt “ufficio anagrafe”, und der Daueraufenthaltskarte , also dem “permesso permanente di soggiorno”. Wenn Sie einen “permesso permanente” haben, ist Ihr Recht auf Aufenthalt nicht mehr von bestimmten Bedingungen wie dem Nachweis eines Arbeitsplatzes, ausreichender finanzieller Mittel, einer Krankenversicherung usw abhängig. 5 Jahre ununterbrochener Aufenthalt bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass man hier ständig sein muss. So wird die Kontinuität z.B. nicht durch Abwesenheiten beeinträchtigt, die insgesamt unter 6 Monate im Jahr liegen und auch nicht bei längerer Abwesenheit wegen Militärdienst oder bei bis zu 12 Monate andauernder Abwesenheit aus wichtigen Gründen wie z.B. Schwangerschaft, schwere Erkrankungen, berufliche Ausbildungen oder beruflichem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat oder in einem Drittland. Das Recht auf unbefristeten Aufenthalt geht jedoch verloren, wenn die Abwesenheit mehr als 2 aufeinander folgende Jahre andauert. Sicherlich ist es bei längeren Aufenthalten sinnvoll, sich genau zu informieren.

Lascia un commento

Il tuo indirizzo email non sarà pubblicato. I campi obbligatori sono contrassegnati *

Questo sito usa Akismet per ridurre lo spam. Scopri come i tuoi dati vengono elaborati.