Es gibt bestimmte Fälle, in denen man gesetzlich verpflichtet ist, Dritte auf das eigene Grundstück hineinzulassen. Das italienische Zivilgesetzbuch sieht in Artikel 843 vor, dass der Eigentümer das Betreten seines Grundstücks und den Durchgang in zwei Fällen gestatten muss. Erstens wenn es zum Zweck der Errichtung oder Ausbesserung einer dem Nachbarn gehörenden oder gemeinschaftlichen Mauer bzw. einer anderen Anlage nötig ist. Sollte in diesem Fall das Betreten einen Schaden verursacht haben, wird eine angemessene Entschädigung geschuldet. Zweitens wenn jemand eine eigene sich dort zufällig befindliche Sache oder ein der Aufsicht entkommenes Tier, das sich dorthin geflüchtet hat, wieder an sich nehmen will. Der Eigentümer kann jedoch in diesem Fall den Zutritt verwehren, indem er die Sache oder das Tier selbst herausgibt.
Da das Gesetz nicht vorsieht, dass der Dritte in den oben genannten Fällen das Recht hat, auch gegen den Willen des Eigentümers das Grundstück zu betreten, sondern nur vorsieht, dass der Eigentümer das Betreten erlauben muss, müsste nach der herrschenden Meinung der Betroffene gerichtlich vorgehen, falls der Eigentümer trotzdem den Zutritt nicht erlauben sollte. Man beachte, dass im ersten der oben genannten Fälle der Zugang auf das Nachbargrundstück nicht nur für das Betreten und Durchgehen erlaubt werden muss , sondern auch das Verweilen, solange es für die zur Durchführung der Arbeiten und der Aufstellung der Geräte nötig ist. Nach Beendigung der Arbeiten muss der Dritte, der das Grundstück des Nachbarn betreten hat, auf eigene Kosten den vorherigen Zustand des Grundstücks wiederherstellen.