Was passiert wenn jemand eine Wohnung vermietet und sie dann vielleicht jemand anderem geben möchte? Oder man hat für seine eigene Familie eine Wohnung gemietet und auf einmal möchte man nicht mehr die gewählte Wohnung behalten, weil man z.B. eine schönere oder größere gefunden hat! In beiden Fällen kann man nicht so einfach sofort die Wohnung vergeben bzw. verlassen, sondern es müssen bestimmte Kriterien und Fristen respektiert werden. Mieter und Vermieter müssen beide die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen einhalten. Die Mietverträge für Immobilien haben eine von den Parteien vertraglich nicht modifizierbare gesetzliche Dauer. Diese Dauer ist unterschiedlich, je nach dem was für eine Immobilie vermietet bzw. gemietet wird (Wohn- oder Geschäftsimmobilie). Wenn es sich um Mietverträge für Wohnimmobilien handelt, beträgt die gesetzliche Dauer vier Jahre (es gibt auch andere Vertragstypen, aber die berühmte Formel „4 + 4“ ist das Hauptmodell. Es ist das Modell, bei dem die Parteien die Höhe der Miete frei festlegen können).
Der Vermieter kann nicht vor Vertragsablauf (also vor 4 Jahren) kündigen, da er dem Mieter die Wohnbarkeit der Immobilie gewähren muss und muss im Falle einer Kündigung eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erneuert sich der Vertrag automatisch für weitere 4 Jahre mit den gleichen Bedingungen. Der Vermieter kann auch nicht aus irgendeinem Grund den Mietvertrag kündigen, sondern es muss sich um einen gesetzlich vorgesehenen Grund handeln (z.B. er möchte die Wohnung für sich selbst nützen und dort seinen Wohnsitz anmelden, er möchte das Objekt verkaufen, usw.). Wenn der Vermieter diese beschriebenen Vorschriften nicht einhält, kann der Mieter einen Schadenersatz in Höhe von nicht weniger als 36 Monaten Miete und die Verfügbarkeit der Wohnimmobilie verlangen.
Was den Mieter betrifft, er ist die schwächere Partei des Mietvertrages und deshalb hat das Gesetz vorgesehen, dass er grundsätzlich jederzeit kündigen kann. Auch er muss jedoch im Falle einer Kündigung immer eine Frist von 6 Monaten einhalten und muss die Kündigung begründen. Es muss sich insbesonders um schwerwiegende Gründe handeln, also auch hier reicht nicht irgendein Grund. Falls der Mieter die 6-monatige Kündigungsfrist nicht einhält, muss er dem Vermieter einen Schadenersatz in Höhe von sechs Monaten Miete zahlen, außer er beweist, dass die Immobilie bereits weitervermietet wurde.
Der Unterschied ist also, dass der Vermieter nur sechs Monate vor Vertragsablauf kündigen kann und der Mieter jederzeit kündigen kann (z.B. auch nach einem Jahr). Beide müssen aber einen bestimmten Grund dafür vorweisen können. In beiden Fällen ist es wichtig, die Kündigung per Einschreibebrief mit Rückschein (also mit der auf italienisch sog. „Raccomandata a ricevuta di ritorno“) der Gegenpartei zuzuschicken.