Mit der Gesetzesverordnung
Nr. 11 /2009 wurde mit
Art. 612bis c.p. (codice penale,
dem ital. Strafgesetzbuch) eine
neue Straftat “atti persecutori”, zu
deutsch “Nachstellungen”, dem sogenannten
“Stalking”, in das italienische
Strafgesetzbuch eingefügt.
Dieser neue Straftatbestand erweitert
den bereits bestehenden
Straftatbestand der Nötigung und
setzt ein ganz spezielles typisches
Verfolgungsverhalten voraus, das
sich regelmäßig wiederholt und
dadurch beim Opfer einen dauerhaften
und schwerwiegenden
Angstzustand hervorruft.
Das Wort “Stalking” kommt aus
dem Englischen und bedeutet im
weiteren Sinne die Gesamtheit von
Nötigungshandlungen wie z.B. Verfolgung,
Bedrohung, Belästigung,
dauerhafte, die Privatsphäre verletzende,
Handlungen, die bei dem
Opfer körperliche und psychische
Störungen und Angst- und Beklemmungszustände
hervorrufen.
In den meisten Fällen handelt es
sich um männliche Täter, oft den
Partner oder Ex-Partner des Opfers.
Es kann aber auch ein Freund,
Arbeitskollege, Bekannter oder
Nachbar sein, wobei dieser nicht
unbedingt einschlägig vorbestraft
oder psychisch erkrankt, drogenabhängig
oder Alkoholiker sein muss.
Der Straftatbestand wird meist
durch eine Kombination von belästigenden
Handlungen, die regelmäßig
und dauerhaft über einen
längeren Zeitraum hinaus erfolgen
müssen, verwirklicht, wie z.B.
durch Beobachten, Überwachen,
Abpassen, Verfolgen, Ausfragen
von Bekannten, Telefonanrufen
und jeder Art von Versuchen, mit
dem Opfer in Kontakt zu treten.
Die Handlung ist strafrechtlich nur
dann relevant, wenn sie beim Opfer
eine schwere psychische Störung
oder die begründete Angst
um die eigene Sicherheit oder die
einer nahestehenden Person hervorruft
und damit das tägliche Leben
des Opfers negativ beeinflusst.
Art. 612bis c.p. sieht eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten bis zu 4 Jahren
vor. Sie erhöht sich, wenn die
Tat vom getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehepartner oder
ehemaligem Lebensgefährten begangen
wird.
Nämliches gilt, wenn das Opfer
minderjährig, schwanger oder
schwerbehindert ist oder wenn
die Tat mit Waffen oder von einer
vermummten Person ausgeführt
wird.
In der Regel wird die Tat nur auf
Antrag des Opfers verfolgt, wobei
der Strafantrag innerhalb von 6
Monaten gestellt werden muss.
Die Straftat wird jedoch von Amts
wegen verfolgt, wenn sie sich gegen
eine minderjährige oder schwerbehinderte
Person richtet. Ebenso
wird sie von Amts wegen verfolgt,
wenn das Opfer sich zunächst an
die Polizei wendet, ohne schon den
Strafantrag zu stellen, den Sachverhalt
schildert und die Polizei den
Täter erfolglos zur Unterlassung
abgemahnt hat. Sobald der Stalker
trotz dieser Abmahnung erneut dem
Opfer nachstellt, wird die Tat ohne
weiteres von Amts wegen strafrechtlich
verfolgt.