Leider gibt es immer wieder unerfreuliche Situationen, die einen äußerst unangenehm berühren und bei denen man sich alles andere als wohl fühlt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man feststellen muss, dass bei einem zu Hause eingebrochen wurde.
Selbstverständlich ist die Polizei aufs Äußerste bemüht, die Verantwortlichen für den Wohnungseinbruch zu finden und sie vor Gericht zu bringen. Das einzige, was der Betroffene selbst tun kann, ist, den Einbruch polizeilich zu melden und Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. Hierfür könnten die folgenden Erläuterungen hilfreich sein.
Die Anzeige muss jedenfalls in schriftlicher Form in italienischer Sprache durch den Betroffenen selbst oder durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Der Einbruch kann aber auch direkt bei der nächsten Polizeiinspektion durch persönliche Vorsprache gemeldet werden. In diesem Falle sollte man einige Gesichtspunkte beachten.
Zunächst können natürlich sprachliche Probleme entstehen, da das Protokoll der Aufnahme der Strafanzeige in italienischer Sprache geschrieben werden muss, weshalb gegebenenfalls ein professioneller Übersetzer oder eine sonstige Person, die den Sachverhalt übersetzen kann, zugegen sein sollte. Wenn irgendwelche Dokumente der Strafanzeige beigefügt werden sollen, dann müssen diese zunächst kopiert werden, denn die Formvorschriften sehen vor, dass die Dokumente der Anzeige in zweifacher Kopie und nicht im Original beizufügen sind.
Bei der Anzeigenerstattung kann man dann beispielsweise auch einen Anwalt benennen, mit der Folge dass dann alle nachfolgende Kommunikation von der Behörde auch an den Anwalt gesandt wird.
Besonders wichtig ist es, die Polizei darauf hinzuweisen, dass man über eine mögliche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert werden möchte, denn dann hat man die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Einstellungsbeschlusses neue Erkenntnisse vorzubringen und eventuelle neue Beweismittel zu benennen, die für die weiteren Nachforschungen und Ermittlungen nützlich sein könnten.
Schließlich muss die Polizei dem Anzeigenerstatter eine Kopie des Protokolls übergeben, die man jedenfalls sorgfältig aufbewahren sollte.