Diese Art von Unfällen ist häufig.
Man denke zum Beispiel daran,
wenn ein Fußgänger auf dem Gehweg
über etwas stolpert, das hervorsteht,
und sich dabei verletzt. Oder
wenn ein Auto auf der Straße über
ein tiefes Schlagloch fährt und dadurch
der Reifen platzt. Wichtig in
Italien ist in diesem Zusammenhang
die in der Straßenverkehrsordnung
vorgesehene Pflicht zur Wartung zu
Lasten derjenigen Behörde, der die
Straße gehört. Laut Art. 14 müssen
die Straßeneigentümer zur Garantie
der Sicherheit und des Verkehrsflusses
a) für die Wartung, Verwaltung
und Sauberkeit der Straßen sowie
für Einrichtungen, Anlagen und
Service b) für die technische Kontrolle
und Effizienz der Straßen c) für
das Anbringen und die Wartung der
vom Gesetz vorgesehenen Verkehrsbeschilderung
sorgen.
Wenn also aufgrund einer Verletzung
dieser Pflichten, wie eine
schlechte Wartung der Straßen, eine
Person selbst bzw. ihr Transportmittel
zu Schaden kommt, kann
man von dem Straßeneigentümer
Schadensersatz fordern (Straßeneigentümer
kann die Gemeinde, die
Region oder eine andere Behörde
sein). Es muss jedoch ein Verhältnis
Ursache-Auswirkung zwischen der
Anomalie des Straßenzustandes und
dem Schaden bestehen: der Schaden
muss also durch die Anomalie der
Straße verursacht worden sein und
durch nichts anderes. Früher war
für die Rechtsprechung auch noch
wichtig, dass die Straßenanomalie
nicht wahrnehmbar war, was besonders
komplex und schwierig zu
beweisen war. Heute dagegen reicht
es, dass der Geschädigte beweisen
kann, dass der Schaden durch die
schlechte Wartung der Straße verursacht
worden ist und kein Hinweis
auf die bestehende Gefahr vorhanden
war. Es bleibt aber, dass der
Schaden durch die Straßenanomalie
verursacht sein muss und nicht
durch einen externen Faktor zum
Beispiel durch nachlässiges Verhalten
des Geschädigten (zum Beispiel
schlechte Wartung des Fahrzeuges)
oder eines Dritten. Kann der Straßenbesitzer
beweisen, dass nicht die
Straßenanomalie Ursache des Schadens
war, wird er keinen Schadenersatz
leisten. Um also einen Schadenersatz
zu fordern, ist es unbedingt
notwendig, die konkreten Umstände
des Unfalles zu beweisen. Daher
ist es ratsam, sofort Ordnungshüter
(Ortspolizei, Straßenpolizei usw. )
zur Unfallstelle zu holen, damit ein
Protokoll mit Angaben zum Zustand
des fraglichen Straßenabschnitts erstellt
wird. Außerdem wäre es nützlich,
Fotos vom Unfallort und dem
Fahrzeug zu machen und sofort die
Namen aller Zeugen einzuholen.
Bei Verletzungen an der Person sollte
man zur Notaufnahme, also zum
” Pronto Soccorso” zur Feststellung
der Verletzungen gehen.
Normalerweise wird der Straßeneigentümer
die Angelegenheit an
seine Versicherung weitergeben, der
Antrag auf Schadenersatz muss aber
an den Straßeneigentümer selbst
gestellt werden. Die Frist hierfür beträgt
5 Jahre. Passiert der Unfall in
Italien, muss ein eventueller Prozess
lt. EU-Regelung Nr. 44 aus dem Jahr
2001 in Italien geführt werden.