Wer nahe der Grenze Bäume pflanzen will, hat die von den Verordnungen und, wenn solche fehlen, die ortsüblichen Abstände einzuhalten. Der Abstand wird von der Grenzlinie zum äußeren Fuß des Baumstammes zur Zeit der Pflanzung oder zum Ort, wo die Aussaat erfolgte, gemessen.
Ohne gesetzliche oder ortsübliche Regelung gelten folgende Abstände: 3 m für hochstämmige Bäume mit beträchtlicher Höhe wie z.B. Nussbäume, Kastanienbäume, Eichen, Pinien, Zypressen, Ulmen, Pappeln, Platanen und ähnliche;1,5 m für nicht hochstämmige Bäume, deren Stamm sich nach Erreichen einer Höhe von nicht mehr als drei Metern verzweigt; 0,5 m für Weinstöcke, Sträucher, lebende Zäune und Obstbäume von nicht mehr als zweieinhalb Metern Höhe.
Der Abstand muss jedoch 1 m betragen, wenn die Hecken aus Erlen, Kastanien oder anderen ähnlichen Gewächsen bestehen, die regelmäßig nahe am Strunk zurückgeschnitten werden und 2 m bei Robinienhecken.
Die vorerwähnten Abstände müssen nicht eingehalten werden, wenn sich auf der Grenze eine Trennmauer befindet, sofern die Gewächse auf einer Höhe gehalten werden, die nicht über die Mauerkrone hinaus geht.
Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Grenzabstände kann der Nachbar die Beseitigung der entsprechenden Pflanzen verlangen.
Bei überhängenden Ästen kann der Nachbar verlangen, dass diese vom Eigentümer der Pflanze zurückgeschnitten werden. Er ist berechtigt, die Wurzeln, die in sein Grundstück eindringen, selbst zu entfernen, in beiden Fällen jedoch unbeschadet der Verordnungen und örtlichen Gebräuche.
Bestimmen die örtlichen Gebräuche nichts anderes, gehören die Früchte, die auf natürliche Weise von den auf das Grundstück des Nachbarn ragenden Zweigen abgefallen sind, dem Eigentümer des Grundstücks, auf das sie gefallen sind.
Gehören die Früchte gemäß den örtlichen Gebräuchen dem Eigentümer des Baumes, muss der Nachbar ihm für deren Ernte gestatten, sein Grundstück zu betreten.
Die in einer gemeinschaftlichen Hecke wachsenden Bäume sind, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, gemeinschaftliches Eigentum. Diese Pflanzen können nur im gemeinsamen Einverständnis oder nachdem die Notwendigkeit oder Vorteilhaftigkeit der Beseitigung gerichtlich festgestellt wurde, entfernt werden.