WENN EIN MITEIGENTÜMER NEUERUNGEN AN
GEMEINSCHAFTSEIGENTUM VORNEHMEN WILL, WIE KANN ER DAS MACHEN? WER ÜBERNIMMT DIE KOSTEN?
Das italienische Zivilgesetzbuch
sieht hierzu folgendes vor. Die
Miteigentümer von Mehrfamilienhäusern
können mit Mehrheitsbeschluss
alle Neuerungen an Gemeinschaftseigentum
zu deren Verbesserung, bequemeren
Benutzung und höherem
Ertrag vornehmen. Hierzu gehören
zum Beispiel Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit, die Beseitigung
von architektonischen Barrieren usw.
Wenn ein Miteigentümer einen Vorschlag
hat, unterbreitet er diesen einschließlich
der nötigen spezifischen
Unterlagen dem Hausverwalter, der
dann innerhalb von 30 Tagen eine
Eigentümerversammlung einberufen
muss. Neuerungen, welche die Statik
bzw. die Sicherheit des Gebäudes
beeinträchtigen, die Architektonik
verändern, oder die Benutzung von
gemeinschaftlichen Teilen für einzelne
oder auch nur einen Miteigentümer
verhindern, dürfen nicht durchgeführt
werden. Was nun, wenn die Maßnahme
sehr kostspielig ist, luxuriösen
Charakter hat, oder derart ist, dass sie
eventuell auch nur von einigen genutzt
werden kann? Die Miteigentümer,
die keinen Vorteil aus der Neuerung
zu ziehen beabsichtigen – und vorausgesetzt
eine getrennte Nutzung ist
möglich – müssen sich an den Kosten
nicht beteiligen. Wenn eine getrennte
Benutzung jedoch nicht möglich ist,
ist die Neuerung nicht erlaubt, außer
die Mehrheit der Eigentümer, die sie
beschlossen bzw. akzeptiert haben,
übernehmen die Ausgaben für die
Durchführung und Wartung. Möchte
man sich zu einem späteren Zeitpunkt
anschließen oder eventuell die Erben
so ist dies durch Kostenbeteiligung
möglich.
Die Umlegung der Kosten für die
Wartung und Benutzung von
Gemeinschaftseigentum des
Mehrfamiliengebäudes, für Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse sowie für
die mit Mehrheit beschlossen Neuerungen
erfolgt proportional auf die
Miteigentümern zum Wert des Eigentums
(also zu Tausendsteln) außer es
gibt hierzu eine andere Vereinbarung.
Sind gemeinschaftliche Sachen so ausgelegt,
dass sie den Miteigentümern
nur in unterschiedlichem Ausmaß
dienen können, werden die Kosten je
nach dem möglichen Gebrauch aufgeteilt.
Wenn das Mehrfamiliengebäude
Treppen, Höfe o.ä. besitzt, die nur einen
Teil des Gebäudes betreffen, werden
die Kosten für deren Wartung von
denjenigen Miteigentümern getragen,
die daraus Nutzen ziehen.