Das derzeit gültige Gesetz Nr. 91 vom 05.02.1992 sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor, die italienische Staatsbürgerschaft zu erwerben:
Zum ersten automatisch durch die Geburt, wenn ein Elternteil italienischer Staatsbürger ist.
Dann als zweiter Fall durch Eheschließung mit einem italienischen Staatsangehörigen und nach 2-jährigem Wohnsitz in Italien oder nach 3 Jahren unabhängig vom Aufenthaltsort, wobei sich die Dauer der Wohnhaftigkeit verringert, wenn Kinder vorhanden sind. In diesem Fall muss ein Antrag auf Gewährung der italienischen Staatsangehörigkeit gestellt werden und das italienische Innenministerium entscheidet über den Antrag. Hinderungsgründe können schwere Vorstrafen und bei Gefahr für die staatliche Sicherheit sein und der Antrag kann dann auch zurückgewiesen werden.
Zuletzt kann die italienische Staatsbürgerschaft vom italienischen Staatspräsidenten gewährt werden. Auch in diesem Fall muss ein Antrag eingereicht werden. Grundsätzlich hat die Verwaltungsbehörde beim Antrag eines Ausländers auf Gewährung der Staatsbürgerschaft Ermessensfreiheit. Antragsberechtigt sind u.a. Ausländer, die 10 Jahre in Italien wohnhaft sind, wobei sich bei EU-Bürgern die Dauer für die Wohnhaftigkeit in Italien auf 4 Jahre verringert.
Hier sind in Kürze nur die wichtigsten und häufigsten Fälle aufgezeigt. Das Gesetz sieht selbstverständlich auch weitere Fälle vor wie z.B. im Falle einer Scheidung, wenn ein Vorfahre Italiener war oder ein Minderjähriger mit einem Elternteil mit italienischer Staatsbürgerschaft aber nicht von Geburt an volljährig wird.