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WER MUSS IN ITALIEN DIE GEMEINDESTEUER „IMU“ FÜR IMMOBILIEN BEZAHLEN?

Ich bin Ausländer und Eigentümer einer Immobilie in Italien, wohne aber nur gelegentlich hier, muss ich dann trotzdem die sog. IMU, also die italienische Gemeindesteuer für Immobilien bezahlen? Grundsätzlich ist die IMU-Steuer als Vermögenssteuer an den Besitz einer Immobilie gebunden. Entscheidend für die tatsächliche Zahlungspflicht ist jedoch, ob man sich in der fraglichen Immobilie gewöhnlich aufenthält und dort beim zuständigen Einwohnermeldeamt “ufficio anagrafe” auch seine “residenza”, also seinen Wohnsitz angemeldet hat. Seit 2016 sind in diesem Fall nämlich Besitzer von Immobilien der Katasterkategorie A/2, A/3, A/4, A/5, A/6, A/7 von der Zahlung der IMU-Steuer befreit. Luxusimmobilien sind von dieser Befreiung ausgenommen. Wenn Sie also als Ausländer in Italien eine Immobilie – auch wenn es keine Luxuswohnung ist – als Ferienwohnung besitzen, müssen Sie die IMU-Steuer bezahlen, auch wenn Sie Ihre Immobilie nur für kurze Zeit benutzen. Die Höhe der IMU-Steuer kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Oftmals gibt es auf den Internetseiten der Gemeinden Informationen zur IMU. Sie kann mit dem Formular F24 als einmalige Rate bis zum 16. Juni oder in zwei Raten zum 16. Juni und 16. Dezember bezahlt werden. Erstreckt sich der Besitz der Immobilie nicht auf das ganze Jahr (z. B. weil man sie erst Mitte des Jahres gekauft hat), errechnet sich der Betrag proportional zu den Monaten des Besitzes.

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