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WIE FUNKTIONIERT DIE ERSITZUNG VON IMMOBILIEN IN ITALIEN?

Wie in Deutschland kann das Eigentum an einer Immobilie auch nach italienischem Recht durch Ersitzung erworben werden. Mittels der Ersitzung zieht es die Rechtsordnung vor, Güter demjenigen als Eigentum zuzusprechen, der sich effektiv darum kümmert, als demjenigen, der zwar auf dem Papier der rechtmäßige Eigentümer ist, aber sich in Wirklichkeit nicht dafür interessiert. Die Ersitzung ist im Wesentlichen eine Art und Weise, Eigentümer zu werden, ohne die Notwendigkeit eines Vertrages, einer sonstigen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Gutes oder eines Testamentes. Im spezifischen kann der friedliche, ununterbrochene und offensichtliche Besitz eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes für einen bestimmten Zeitraum es ermöglichen, Eigentümer dieses Gutes (oder Inhaber sonstiger dinglichen Rechte darauf, wie z.B. Dienstbarkeiten) zu werden und zwar ohne die Notwendigkeit einer Vereinbarung mit dem legitimen Eigentümer. Man wird Eigentümer von Gütern anderer auch wenn es in böser Absicht erfolgt (also wenn man weiß, dass das Gut einem anderen gehört) vorausgesetzt, man besaß das Gut über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (siehe unten im Falle von Immobilien) und man hatte sich während dieses Zeitraums so benommen, als ob man der echte Eigentümer wäre und dies unter den Augen aller. Der Erwerb des Besitzes darf nicht auf gewalttätige oder heimliche Weise erfolgt sein. Der effektive Eigentümer andererseits muss sich dieser Situation gegenüber mit völligem Desinteresse verhalten haben und hat so bewusst oder unbewusst zugelassen, dass die Immobilie von einem anderen benutzt wird. Damit es zu einer Ersitzung von Immobilien kommt, ist es bei Immobilien notwendig, dass diese Besitzsituation über 20 Jahre (oder 10 Jahre, wenn es in gutem Glauben und mit einer eingetragenen öffentlichen Urkunde von einem Subjekt, der jedoch nicht der echte Eigentümer des Gutes war, erworben worden ist) andauert. Während dieses Zeitraumes darf es keine Unterbrechungen von über einem Jahr geben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Frist wieder neu anläuft, wenn der Immobilienbesitzer wieder erneut Desinteresse zeigt. Man kann keine staatlichen Eigentümer oder Güter anderer Lokalverwaltungen (siehe z.B. Gemeinden) ersitzen. Damit sich jedoch der Besitz in anerkanntes Eigentum umwandelt, braucht man ein Urteil von einem Richter, der erklärt, dass eine Ersitzung vollzogen worden ist. Es muss also ein richtiger Prozess begonnen werden und es muss das Bestehen der obengenannten Voraussetzungen (Besitz und Zeitdauer) bewiesen werden. Das Urteil ist notwendig, da es bei der Ersitzung wie gesagt um eine Sachlage geht, und daher keine Urkunde oder Vertrag in den öffentlichen Registern zur Formalisierung des Besitzübergangs eingetragen werden muss. In die öffentlichen Register wird eben dann ggf. das Urteil eingetragen. Der dem Richter vorzulegende Beweis kann auf jegliche Art und Weise erfolgen (z.B. durch Zeugen).

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